OLG Dresden - Urteil vom 09.12.2004
21 UF 486/04
Normen:
BGB § 1605 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1195
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 11.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 0618/03

Anforderungen an Inhalt und Form der Auskunft; Pflicht des Unterhaltsverpflichteten zur Vorlage von Steuererklärungen

OLG Dresden, Urteil vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 21 UF 486/04

DRsp Nr. 2006/8919

Anforderungen an Inhalt und Form der Auskunft; Pflicht des Unterhaltsverpflichteten zur Vorlage von Steuererklärungen

1. Die gem. § 1605 Abs. 1 BGB zu erteilende Auskunft hat eine schriftliche, geordnete, systematische und zeitlich geschlossene Aufstellung über die Einkünfte und die steuerlichen und sonstigen Abzüge im Zeitraum eines Jahres zu enthalten. Fehlen genaue und nachvollziehbare Angaben zur Höhe des Urlaubsgeldes und der darauf erfolgten Abzüge, so ist die Auskunft unvollständig. 2. Auch wenn Unterhalt nur für die Zukunft verlangt wird, so sind Angaben aus zurückliegender Zeit jedenfalls insoweit zu machen, als diese eine zuverlässige Prognose ermöglichen. 3. Ist der Unterhaltsverpflichtete Beamter oder Richter und erzielt er keine selbständigen Nebeneinkünfte, so kann die Vorlage der Steuererklärungen nicht verlangt werden.

Normenkette:

BGB § 1605 ;

Gründe:

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und im Übrigen auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.