BGH - Urteil vom 05.07.1995
XII ZR 246/93
Normen:
ZPO § 286, § 287 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 663
NJW-RR 1996, 56

Anforderungen an schlüssiges Klagevorbringen

BGH, Urteil vom 05.07.1995 - Aktenzeichen XII ZR 246/93

DRsp Nr. 1997/483

Anforderungen an schlüssiges Klagevorbringen

Trägt der Kläger Tatsachen vor, die in Verbindung mit einem Rechtssatz das mit der Klage geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen lassen, ist der Sachvortrag des Klägers schlüssig und damit beachtlich. Nähere Einzelheiten hat der Kläger nur dann vorzutragen, wenn diese für die angestrebte Rechtsfolge von Bedeutung sind. Der Kläger hat seinen Sachvortrag im Hinblick auf die Einlassung des Beklagten nur dann zu ergänzen, wenn der Sachvortrag des Klägers auf Grund der Einlassung des Beklagten unklar wird und nicht mehr zwingend den Schluß auf die Entstehung des behaupteten Rechts zuläßt. Zu einem bestrittenen, erheblichen Vorbringen darf eine Beweisaufnahme nur dann abgelehnt werden, wenn die Behauptung nicht konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit der Behauptung zu beurteilen.

Normenkette:

ZPO § 286, § 287 ;

Tatbestand: