OLG Brandenburg - Urteil vom 24.06.2008
10 UF 46/08
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1609 Nr. 1 ; BGB § 1609 Abs. 2 (a.F.) ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen F 233/06

Anforderungen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit an die Bemühungen des Unterhaltsverpflichteten eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 10 UF 46/08

DRsp Nr. 2008/15367

Anforderungen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit an die Bemühungen des Unterhaltsverpflichteten eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden

1. Verlangt ein Unterhaltsberechtigter mehr Unterhalt als den bisher geschuldeten, so muss er dieses Verlangen ankündigen und zur unverzüglichen Erfüllung auffordern. Andernfalls ist der Unterhaltsberechtigte für die Zeit der Untätigkeit mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen. 2. Gegenüber minderjährigen Unterhaltsberechtigten besteht eine verschärfte Erwerbsobliegenheit. Maßstab für die Bemühungen eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden sind die Anforderungen des SGB III und IV. Blindbewerbungen alleine genügen diesen strengen Anforderungen nicht. 3. Das Tragen eines Hörgeräts führt weder zur Arbeits- noch zur Erwerbsunfähigkeit. 4. Das fiktive Erwerbseinkommen bemisst sich unter anderem nach dem Einkommen in dem Beruf, den sich der Unterhaltspflichtige tatsächlich zutraut.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1609 Nr. 1 ; BGB § 1609 Abs. 2 (a.F.) ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Abänderung einer Jugendamtsurkunde. In der Berufungsinstanz geht es um die Zeit ab 5.10.2006.