AG Dortmund, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 113 F 1527/13
Anforderungen des FamFG an den Prüfungsmaßstab in einstweiligen Anordnungsverfahren zum Sorgerecht; Voraussetzungen für die gerichtliche Regelung der Entscheidungsbefugnis bzgl. der vom sorgeberechtigten Elternteil beabsichtigten und vom anderen Elternteil abgelehnten, nicht medizinisch indizierten Beschneidung eines Sohnes aus kulturell-rituellen (hier dem kenianischen Ritus folgenden) Gründen nach § 1631 d BGB n. F.
OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2013 - Aktenzeichen 3 UF 133/13
DRsp Nr. 2013/21230
Anforderungen des FamFG an den Prüfungsmaßstab in einstweiligen Anordnungsverfahren zum Sorgerecht; Voraussetzungen für die gerichtliche Regelung der Entscheidungsbefugnis bzgl. der vom sorgeberechtigten Elternteil beabsichtigten und vom anderen Elternteil abgelehnten, nicht medizinisch indizierten Beschneidung eines Sohnes aus kulturell-rituellen (hier dem kenianischen Ritus folgenden) Gründen nach § 1631 dBGB n. F.
1. Zu den Voraussetzungen der summarischen Prüfung nach den §§ 49 ff., 26, 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG im einstweiligen Sorgerechtsverfahren.
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