BGH - Beschluss vom 12.01.2011
XII ZB 181/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; StGB § 42; StPO § 459a;
Fundstellen:
FamRB 2011, 111
FamRZ 2011, 554
MDR 2011, 315
NJW 2011, 1007
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 22.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 405 F 2259/09
OLG München, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 WF 317/10

Angemessenheit der Berücksichtigung einer auf eine Geldstrafe zu zahlenden Rate bei der Einkommensermittlung gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO; Erwirkung einer Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde im Falle einer nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eines Bedürftigen

BGH, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen XII ZB 181/10

DRsp Nr. 2011/2798

Angemessenheit der Berücksichtigung einer auf eine Geldstrafe zu zahlenden Rate bei der Einkommensermittlung gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO; Erwirkung einer Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde im Falle einer nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eines Bedürftigen

a) Es ist grundsätzlich nicht angemessen, die auf eine Geldstrafe zu zahlende Rate bei der Einkommensermittlung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen. b) Nach § 42 StGB iVm § 459 a StPO kann der Bedürftige bei einer - auch im Lichte der von ihm verwirkten Strafe - nicht mehr zumutbaren wirtschaftlichen Belastung eine entsprechende Zahlungserleichterung bei der Vollstreckungsbehörde erreichen. Damit ist sichergestellt, dass ihm der Zugang zu den Gerichten nicht versperrt wird.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2010 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Augsburg vom 22. Januar 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass der Beklagte auf die Kosten der Prozessführung monatliche Raten in Höhe von 75 € zu zahlen hat.