OLG Hamm - Beschluss vom 21.11.2011
II-8 UF 248/11
Normen:
VersAusglG § 13;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 5129/10

Angemessenheit der Kosten der internen Teilung von Versorgungsanrechten

OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 248/11

DRsp Nr. 2012/4139

Angemessenheit der Kosten der internen Teilung von Versorgungsanrechten

Zur Angemessenheit der Kosten der internen Teilung.

Tenor

Der am 28. Juli 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund wird teilweise abgeändert und im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Abs. 2 des Beschlusstenors) wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E Rentenversicherung C zu Versicherungsnummer ## ###### B ### zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,1533 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der E Rentenversicherung X zu Versicherungsnummer ## ####### F ###, bezogen auf den 31.10.2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E Rentenversicherung X zu Versicherungsnummer ## ###### F ### zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 20,2188 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der E Rentenversicherung C zu Versicherungsnummer ## ###### B ###, bezogen auf den 31.10.2010 , übertragen.