Der am 28. Juli 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund wird teilweise abgeändert und im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Abs. 2 des Beschlusstenors) wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E Rentenversicherung C zu Versicherungsnummer ## ###### B ### zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,1533 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der E Rentenversicherung X zu Versicherungsnummer ## ####### F ###, bezogen auf den 31.10.2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E Rentenversicherung X zu Versicherungsnummer ## ###### F ### zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 20,2188 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der E Rentenversicherung C zu Versicherungsnummer ## ###### B ###, bezogen auf den 31.10.2010 , übertragen.
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