OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.04.2013
2 UF 79/11
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1904
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 511 F 3139/10

Angemessenheit der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 2 UF 79/11

DRsp Nr. 2013/8314

Angemessenheit der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG

Bei der Überprüfung der Angemessenheit von Teilungskosten im Rahmen des § 13 VersAusglG ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Kostenstruktur für die Neuanlage eines Versicherungsvertrages nach interner Teilung im Versorgungsausgleich anders ist, als die bei der Neuanlage eines frei abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Eine zulässige Pauschalierung der Teilungskosten anhand der in der Versicherungsbranche üblicherweise zwischen 2-3 % kalkulierten Verwaltungskosten muss daher bei der Bemessung des Höchstwertes berücksichtigen, dass Kosten für Abschlussprovisionen und Bestandspflege in der Regel nicht anfallen, um eine unbillige Belastung der beteiligten Eheleute zu belasten.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 31. Januar 2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei dem Versorgungsträger A (Pers.Nr./Mitgliednr.: ....) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 41.342,05 € bezogen auf den 31. August 2010 übertragen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Im Übrigen bleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss.