OLG Hamburg - Beschluss vom 27.01.2023
2 W 51/22
Normen:
BGB § 1835; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; VBVG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
ZEV 2024, 94
FamRZ 2024, 730
Rpfleger 2024, 401
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 970 VI 14/17

Angemessenheit der Vergütung eines Nachlasspflegers für schwierige, mittelschwere und einfache Nachlasspflegschaften

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 2 W 51/22

DRsp Nr. 2024/339

Angemessenheit der Vergütung eines Nachlasspflegers für schwierige, mittelschwere und einfache Nachlasspflegschaften

Als angemessene Vergütung eines Nachlasspflegers ist als Stundensatz 110 € für schwierige, 95 € für mittelschwere und 65 € für einfache Nachlasspflegschaften anzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Nachlassgericht - vom 8.6.2021 abgeändert.

Dem Nachlasspfleger Herrn Rechtsanwalt G.J. wird für seine Tätigkeit in der Zeit vom 23.8.2017 bis 11.4.2018 eine Vergütung aus dem Nachlass von J.C. in Höhe von

3.190,50 € zzgl. Umsatzsteuer

festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) 60%, die Beteiligte zu 1) 40% zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.110 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1835; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; VBVG § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Vergütung des Beteiligten zu 2) als Nachlasspfleger.