Die am 26. November 1965 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 1. Januar 1967 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 29. Oktober 1991 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 7. Oktober 1997 zugestellt.
In der Ehezeit (1. Oktober 1991 bis 30. September 1997, § 1587 Abs. 2 BGB) hat der Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in der gesetzlichen Rentenversicherung nichtangleichungsdynamische Anrechte von 40,70 DM sowie angleichungsdynamische Anrechte von 8,60 DM erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. September 1997. Die Ehefrau hat nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die das Rentenversicherungskonto der Ehefrau führt, in der Ehezeit keine rentenrechtlich erheblichen Zeiten zurückgelegt.
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