BGH - Urteil vom 18.05.1995
I ZR 178/93
Normen:
RpflAnpG § 26 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHR RhPflAnpG § 16 Postulationsfähigkeit 4
EzFamR aktuell 1995, 314
MDR 1995, 1061
VersR 1996, 250
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
KreisG Plauen,

Anhängigkeit des Berufungsverfahrens;

BGH, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen I ZR 178/93

DRsp Nr. 1995/5358

"Anhängigkeit des Berufungsverfahrens";

»Das Berufungsverfahren wird mit der Einreichung der den Berufungsrechtszug eröffnenden Berufungsschrift anhängig im Sinne des § 26 Abs. 1 RpflAnpG.«

Normenkette:

RpflAnpG § 26 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin gibt die Telefonbücher der Deutschen Telekom AG und die Branchentelefonbücher "Gelbe Seiten" heraus. Der Beklagte, ein privates Verlagsunternehmen, gibt in Sachsen und Thüringen unter dem Titel "Überregionales Branchenbuch für die neuen Bundesländer" ein Verzeichnis von Geschäftsadressen heraus.

Die Klägerin hat die Bezeichnung "Branchenbuch" als irreführend beanstandet und den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Kreisgericht Plauen hat den Beklagten durch Schlußurteil vom 30. Dezember 1992 antragsgemäß verurteilt.