OLG Naumburg - Beschluss vom 19.07.2012
3 UF 149/12 (EAO)
Normen:
FamFG § 167 Abs. 1; FamFG § 160 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 535/12

Anhörung der Eltern im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Genehmigung der Unterbringung eines Kindes

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 3 UF 149/12 (EAO)

DRsp Nr. 2012/22581

Anhörung der Eltern im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Genehmigung der Unterbringung eines Kindes

Im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Genehmigung der Unterbringung eines Minderjährigen sind die Kindeseltern grundsätzlich persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann vor Erlass der einstweiligen Anordnung ausnahmsweise von der persönlichen Anhörung der Eltern abgesehen werden, die dann unverzüglich nachzuholen ist (anderer Ansicht der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen -, wonach auch bei Gefahr im Verzug die vorherige persönliche Anhörung der Kindeseltern zwingend erforderlich ist).

Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengerichts- Stendal vom 12.6.2012 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde findet nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

Normenkette:

FamFG § 167 Abs. 1; FamFG § 160 Abs. 4;

Gründe: