OLG Köln - Beschluss vom 09.05.2007
16 Wx 79/07
Normen:
FGG § 12 § 68 § 68a ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2007, 796
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 296/06
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 72 XVII St 487

Anhörung des Betroffenen durch Gericht der Erstbeschwerde im Verfahren der Betreuerbestellung

OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 16 Wx 79/07

DRsp Nr. 2007/19245

Anhörung des Betroffenen durch Gericht der Erstbeschwerde im Verfahren der Betreuerbestellung

»1. Im Verfahren der Betreuerbestellung ist auch das Gericht der Erstbeschwerde grundsätzlich zur Anhörung des Betroffenen verpflichtet. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn wegen eines Zeitablaufs von über sechs Monaten nach der letzten Anhörung wesentliche Veränderungen eingetreten sein können.2. Ein Ausnahmetatbestand, der von einer Anhörung absehen lassen kann, entfällt auch dann, wenn das Erstbeschwerdegericht weitere Ermittlungen durch Anhörung neuer Zeugen anstellt und in einem Termin die Sache erörtert.«

Normenkette:

FGG § 12 § 68 § 68a ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5.) ist zulässig, §§ 69 g Abs. 1, 69 i Abs. 3 FGG. In der Sache führt sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§ 27 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.