Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat in der Sache dahin Erfolg, dass unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des zu Grunde liegenden Verfahrens die Sache dem Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zuzuschreiben ist.
I.
Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag der Antragstellerin mit dem angefochtenen Urteil mit der Begründung abgewiesen, dass unter Offenlassung des Trennungszeitpunkts bei Ablehnung der begehrten Scheidung durch den Antragsgegner nicht positiv festgestellt werden konnte, dass die Ehe zerrüttet ist. Hierzu sei bislang wenig vorgetragen (vgl. Urteil vom 15.12.2004 (Bl. 22f d.A).
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