OLG Naumburg - Urteil vom 07.04.2005
3 UF 183/04
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 ; BGB § 1566 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 43
OLGReport-Naumburg 2005, 624
Vorinstanzen:
AG Zerbst, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 294/04

Annahme des Scheiterns einer Ehe bei endgültiger Abwendung nur eines Ehegatten

OLG Naumburg, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 3 UF 183/04

DRsp Nr. 2005/6748

Annahme des Scheiterns einer Ehe bei endgültiger Abwendung nur eines Ehegatten

»Eine Ehe ist auch dann gescheitert, wenn nur ein Ehegatte sich endgültig abgewendet hat; eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft ist dann nicht mehr zu erwarten. Dabei ist es gleichgültig, warum ein Ehegatte die Ehe nicht mehr fortsetzen will. Seine Gründe müssen auch nicht vernünftig sein.«

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1 ; BGB § 1566 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat in der Sache dahin Erfolg, dass unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und des zu Grunde liegenden Verfahrens die Sache dem Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zuzuschreiben ist.

I.

540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag der Antragstellerin mit dem angefochtenen Urteil mit der Begründung abgewiesen, dass unter Offenlassung des Trennungszeitpunkts bei Ablehnung der begehrten Scheidung durch den Antragsgegner nicht positiv festgestellt werden konnte, dass die Ehe zerrüttet ist. Hierzu sei bislang wenig vorgetragen (vgl. Urteil vom 15.12.2004 (Bl. 22f d.A).