OLG Köln - Beschluss vom 29.11.2006
16 Wx 230/06
Normen:
BGB § 1813 Abs. 1 § 1825 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 124
FamRZ 2007, 1268
OLGReport-Köln 2007, 442
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 378/06
AG Bergisch Gladbach, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen XVII R 371/04

Annahme einer geschuldeten Leistung durch Betreuer - Erforderlichkeit allgemeiner Ermächtigung

OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 230/06

DRsp Nr. 2007/8343

Annahme einer geschuldeten Leistung durch Betreuer - Erforderlichkeit allgemeiner Ermächtigung

»1. Der Senat bleibt bei seiner Ansicht, dass der Betrag des § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den Kontostand des Kontos des Betreuten zu beziehen ist und nicht auf die beabsichtigte Verfügung (vgl. Senat vom 20.06.1994 - 16 Wx 86/94 = FamRZ 1995, 187 = Rechtspfleger 1994, 503).2. Für die Frage der Erforderlichkeit einer Genehmigung nach § 1825 BGB ist die Häufigkeit eines genehmigungsbedürftigen Geschäfts ein wesentlicher Gesichtspunkt.«

Normenkette:

BGB § 1813 Abs. 1 § 1825 ;

Gründe:

I. Dem Beteiligten zu 1. als Betreuer u.a. für Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern und der Postkontrolle wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 17.12.2004 die Genehmigung zum Onlinebanking bzgl. zweier Konten der Betroffenen bei der KSK L erteilt. Die Betroffene verfügt über Vermögen und erhält neben einer monatlichen Rente in regelmäßigen Abständen Zahlungen von der H in Höhe von mehreren Tausend Euro. Sie lebt in einem Seniorenzentrum, an das sie monatlich über 3.000,- EUR Heimkosten zahlen muss.