OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.05.2000
2 WF 60/00
Normen:
ZPO § 606 a;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 175

Annexzuständigkeit für isolierte Zugewinnausgleichsklage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 2 WF 60/00

DRsp Nr. 2001/9485

Annexzuständigkeit für isolierte Zugewinnausgleichsklage

»Bei einem geschiedenen Ehepaar bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit ist eine internationale Zuständigkeit im Sinne einer Annexzuständigkeit gemäß § 606 a ZPO für die - gegen den nach Bosnien-Herzegowina verzogenen Beklagten - erhobene (isolierte) Zugewinnausgleichsklage nur gegeben, wenn und solange eine Ehesache vor einem deutschen Gericht anhängig ist. Die Zuständigkeit nach § 23 ZPO bedingt ebenfalls die internationale Zuständigkeit.«

Normenkette:

ZPO § 606 a;

Gründe:

I.

Die Parteien sind bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Sie lebten seit 16. 4. 1992 als Bürgerkriegsflüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland. Am 31. 7. 1998 wurde ihre Ehe durch Urteil des Familiengerichts K. geschieden. Im Oktober 1998 kehrte der Beklagte nach Bosnien u. Herzegowina zurück. Die Klägerin begehrt mit Schriftsatz vom 13.11.1998, Prozeßkostenhilfe für ihre Klage auf Zugewinnausgleich. Während der Ehezeit hätten die Parteien ein Guthaben von DM 65.047,75 angespart, welches sich auf verschiedenen Konten bei der Sparkasse Karlsruhe befunden habe, bevor der Beklagte das Geld im wesentlichen in den Jahren 1993 bis 1995, abgehoben habe. Der Beklagte sei verpflichtet, ihr die Hälfte dieses Betrages, also DM 32.523,88 auszubezahlen.