I.
Die Parteien sind bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Sie lebten seit 16. 4. 1992 als Bürgerkriegsflüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland. Am 31. 7. 1998 wurde ihre Ehe durch Urteil des Familiengerichts K. geschieden. Im Oktober 1998 kehrte der Beklagte nach Bosnien u. Herzegowina zurück. Die Klägerin begehrt mit Schriftsatz vom 13.11.1998, Prozeßkostenhilfe für ihre Klage auf Zugewinnausgleich. Während der Ehezeit hätten die Parteien ein Guthaben von DM 65.047,75 angespart, welches sich auf verschiedenen Konten bei der Sparkasse Karlsruhe befunden habe, bevor der Beklagte das Geld im wesentlichen in den Jahren 1993 bis 1995, abgehoben habe. Der Beklagte sei verpflichtet, ihr die Hälfte dieses Betrages, also DM 32.523,88 auszubezahlen.
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