OLG Köln - Beschluss vom 05.09.2017
4 UF 72/17
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 410 F 309/16

Anordnung begleiteter Umgänge des Vaters mit seinem KindVoraussetzungen eines Umgangsausschlusses

OLG Köln, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 4 UF 72/17

DRsp Nr. 2023/8480

Anordnung begleiteter Umgänge des Vaters mit seinem Kind Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses

Eine Einschränkung oder gar ein gänzlicher Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes droht, die wegen der besonderen Geltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit selbst durch eine Umgangsbegleitung oder sonstige mildere Maßnahmen nicht vermieden werden kann (hier: verneint).

Tenor

Auf die Beschwerden der Kindeseltern wird der von dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn am 19.04.2017 erlassene Beschluss - 410 F 309/16 - teilweise abgeändert und unter gleichzeitiger Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel wie folgt neu gefasst:

1.

Der Kindesvater erhält das Recht und wird verpflichtet zum Umgang mit dem betroffenen Kind im Umfang von einer Stunde je Woche.

2.

Es wird eine Umgangsbegleitung angeordnet. Das Jugendamt wird gebeten, sich mit einer geeignet erscheinenden Einrichtung in Verbindung zu setzen und dem Senat eine bereite Einrichtung bis spätestens zum 30.09.2017 zu benennen.

3.