OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.12.2014
11 UF 173/14
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 1671;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 674
NJW 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Ellwangen, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 194/14

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge über ein nichteheliches Kind

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen 11 UF 173/14

DRsp Nr. 2015/601

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge über ein nichteheliches Kind

1. Im Rahmen des § 1626a BGB kann auf die Prüfungskriterien des § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB zurückgegriffen werden. 2. § 1626a BGB enthält keine gesetzliche Vermutung oder ein Leitbild dahingehend, dass die gemeinsame elterliche Sorge gegenüber der Alleinsorge vorzugswürdig ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten J. H. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ellwangen vom 17.07.2014 - 5 F 194/14 - wird

zurückgewiesen.

Der Beteiligte J. H. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

II.

Der Antrag des Beteiligten J. H. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird

zurückgewiesen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 EUR

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 1671;

Gründe

I.

Die Beteiligten J. H. (Vater / Antragsteller) und die Beteiligten E. M. (Mutter / Antragsgegnerin) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes D. M., geboren am 00.00.2004. Eine Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben.