OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2012
II-4 UF 8/12
Normen:
BGB § 1626a Abs. 1Nr. 1; BGB § 1671; BGB § 1672;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 463/10

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu Gunsten des nicht ehelichen Vaters eines Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen II-4 UF 8/12

DRsp Nr. 2012/14350

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu Gunsten des nicht ehelichen Vaters eines Kindes

Auch zu Gunsten des Vaters eines nichtehelichen Kindes kann die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Dies setzt jedoch Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Kindeseltern im Hinblick auf die Belange des Kindes voraus.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 18.11.2011 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers vom 02.11.2010 auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind H auf die Kindeseltern wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

2.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 3.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 1Nr. 1; BGB § 1671; BGB § 1672;

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinsichtlich des am 20.03.1997 geborenen Kindes H.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Antragsteller ist der nichteheliche Vater des Kindes H. Dieses ist aus der Beziehung des Antragstellers mit der Antragsgegnerin hervorgegangen, die beendet worden ist, als das Kind ca. 3 Jahre alt war. Die Antragsgegnerin hat seit Geburt des Kindes die alleinige elterliche Sorge inne.