OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.02.2013
1 UF 14/13
Normen:
HKÜ Art. 12;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 454 F 3451/12

Anordnung der Rückgabe eines widerrechtlich nach Deutschland verbrachten Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 1 UF 14/13

DRsp Nr. 2016/15980

Anordnung der Rückgabe eines widerrechtlich nach Deutschland verbrachten Kindes

Kann die Rückführung eines von der Kindesmutter widerrechtlich nach Deutschland verbrachten Kindes nicht durch diese selbst erfolgen, da sie nicht Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind ist, und auch nicht durch das Jugendamt, nachdem die Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge durch einstweilige Anordnung aufgehoben worden ist, so trifft die Verpflichtung zur Rückgabe des Kindes und damit zur Herausgabe des Kindes an den Antragsteller jeden, in dessen Obhut sich das Kind aufhält.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 12.12.2012 wird abgeändert.

Das Kind A ist von jeder Person, in dessen Obhut sich das Kind befindet, an den Antragsteller zum Zwecke der Rückführung des Kindes nach Österreich herauszugeben.

Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12;

Gründe

I.