I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 07.08.2013 - 16 F 530/13 - aufgehoben.
In Höhe eines Betrages von 68.853,54 wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet. Durch die Hinterlegung eines Betrages von 68.853,54 € wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Antragsgegner berechtigt, die Aufhebung des Arrestes zu beantragen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|