OLG Celle - Beschluss vom 31.03.2014
15 UF 186/13
Normen:
BGB § 1385; EGBGB Art. 14 Abs. 1; EGBGB Art. 15 Abs. 1; FamFG § 119 Abs. 2; ZPO § 916 Abs. 1; ZPO § 917 Abs. 1; ZPO § 917 Abs. 2 S. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Gifhorn, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 530/13

Anordnung des Arrests zur Sicherung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2014 - Aktenzeichen 15 UF 186/13

DRsp Nr. 2014/6853

Anordnung des Arrests zur Sicherung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

1. Ist nach Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB ausländisches Güterrecht anzuwenden, kommt es auf das aktuell geltende Recht an. 2. Arrest kann nicht nur für den vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB angeordnet werden, sondern nach Zustellung des Scheidungsantrages auch den Anspruch auf künftigen Zugewinnausgleich sichern. 3. Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Arrestanspruches und des Arrestgrundes. 4. Hatte das Amtsgericht einen ohne mündliche Verhandlung ergangenen Arrest auf den Widerspruch des Schuldners aufgehoben, hat das Beschwerdegericht den Arrest neu zu erlassen. Dieser bedarf der erneuten Vollziehung.

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 07.08.2013 - 16 F 530/13 - aufgehoben.

In Höhe eines Betrages von 68.853,54 wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners angeordnet. Durch die Hinterlegung eines Betrages von 68.853,54 € wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Antragsgegner berechtigt, die Aufhebung des Arrestes zu beantragen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.