I.
Das Amtsgericht hat die Beteiligte mit Beschluss vom 12. November 2004 für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung zur Betreuerin der Betroffenen bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2004 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungen der Vorinstanzen wird auf die Beschlüsse vom 12. November 2004 (Bl. 17 d.A.) und 3. Dezember 2004 (Bl. 22 - 25 d.A.) Bezug genommen. Gegen den Beschluss des Landgerichts hat die Betroffene formgerecht weitere Beschwerde eingelegt.
II.
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