SchlHOLG - Beschluss vom 30.03.2005
2 W 11/05
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1776
OLGReport-Schleswig 2005, 546
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 533/04
AG Eutin, - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII M 212

Anordnung einer Betreuung mit dem Zwecke einer Zwangsbehandlung

SchlHOLG, Beschluss vom 30.03.2005 - Aktenzeichen 2 W 11/05

DRsp Nr. 2005/11097

Anordnung einer Betreuung mit dem Zwecke einer Zwangsbehandlung

»Die Anordnung einer Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Unterbringung, die auf eine Unterbringung des außerhalb einer Unterbringung mangels Krankheitseinsicht nicht behandelbaren Betreuten zur Heilbehandlung abzielt, ist nur erforderlich, wenn eine (Zwangs-)Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB überhaupt in Betracht kommt, d. h. diese bei einer vorläufigen Einschätzung erfolgversprechend und nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unumgänglich erscheint, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung abzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Beteiligte mit Beschluss vom 12. November 2004 für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung zur Betreuerin der Betroffenen bestellt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2004 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungen der Vorinstanzen wird auf die Beschlüsse vom 12. November 2004 (Bl. 17 d.A.) und 3. Dezember 2004 (Bl. 22 - 25 d.A.) Bezug genommen. Gegen den Beschluss des Landgerichts hat die Betroffene formgerecht weitere Beschwerde eingelegt.

II.