OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.09.2014
6 UF 62/14
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 400/13

Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.09.2014 - Aktenzeichen 6 UF 62/14

DRsp Nr. 2015/5654

Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

1. Im Rahmen des derzeit geltenden Kindschaftsrechts kann ein Wechselmodell vom Gericht jedenfalls nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, und zwar weder durch eine Sorge- noch durch eine Umgangsregelung. Ein Wechselmodell setzt außerdem jedenfalls eine Konsensfähigkeit der Eltern und deren hohe Bereitschaft und Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation voraus. 2. Zu den Kriterien, an denen eine Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1 BGB auszurichten ist. Feuert der Umgangsberechtigte den bestehenden Loyalitätskonflikt des Kindes an, indem er mit ihm außerhalb der Umgangszeiten heimlich SMS austauscht, in denen der betreuende Elternteil herabgesetzt wird, so besteht kein Anlass zur Einräumung eines großzügigen Umgangsrechts.

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 16. Mai 2014 - 8 F 400/13 UG - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Antragstellerin hat die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind L. alle 14 Tage von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr, beginnend mit dem 13. September 2014, Umgang zu pflegen.

2. Die Antragstellerin hat ferner die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind L. jedes Jahr an folgenden Tagen Umgang zu pflegen: