I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 16. Mai 2014 - 8 F 400/13 UG - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Antragstellerin hat die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind L. alle 14 Tage von samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr, beginnend mit dem 13. September 2014, Umgang zu pflegen.
2. Die Antragstellerin hat ferner die Pflicht und das Recht, mit dem beteiligten Kind L. jedes Jahr an folgenden Tagen Umgang zu pflegen:
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|