OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.03.2013
3 UFH 1/13
Normen:
FamFG § 64 Abs. 3; FamFG § 156 Abs. 3; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 322/12

Anordnung eines zweimal wöchentlichen Umgangs eines vierjährigen Kindes mit dem Vater im Wege einstweiliger Anordnung, um eine weitere Entfremdung zu verhindern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 3 UFH 1/13

DRsp Nr. 2013/19125

Anordnung eines zweimal wöchentlichen Umgangs eines vierjährigen Kindes mit dem Vater im Wege einstweiliger Anordnung, um eine weitere Entfremdung zu verhindern

Der Vater hat das Recht, mit dem Kind D... B..., geboren am ..., an jedem Dienstag von 17:00 Uhr bis 17:30 Uhr und an jedem Freitag von 16:00 Uhr bis 16:30 Uhr zusammen zu sein, beginnend mit dem 16. April 2013.

Der Umgang findet in den Räumen der Ambulanten Erziehungshilfe des D ..., in Anwesenheit eines Mitarbeiters dieses freien Trägers statt. Die Mutter stellt sicher, dass das Kind pünktlich zu Beginn des jeweiligen Umgangs dem Mitarbeiter des freien Trägers übergeben wird, und zum Ende eines jeden Umgangs aus den Räumen des Trägers wieder abgeholt wird. Der Vater begibt sich pünktlich zu Beginn des Umgangs in die Räume des Trägers und verlässt die Räume am Ende eines jeden Umgangs.

Zur Vorbereitung des begleiteten Umgangs wird den Eltern aufgegeben, sich zu einem Gespräch mit einem Mitarbeiter des freien Trägers in dessen Räume zu begeben, und zwar die Mutter am 2. April 2013 um 10:00 Uhr, und der Vater ebenfalls am 2. April 2013 um 17:00 Uhr.