OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.2013
6 UF 100/13
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Delbrück, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 359/12

Anordnung und gerichtliche Ausgestaltung einer Umgangspflegschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2013 - Aktenzeichen 6 UF 100/13

DRsp Nr. 2014/7121

Anordnung und gerichtliche Ausgestaltung einer Umgangspflegschaft

1. Die Einrichtung einer Umgangspflegschaft kommt gem. § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB nur in Betracht, wenn die am Umgang Beteiligten ihre Pflichten zur Wahrnehmung bzw. zur Gestattung des Umgangs dauerhaft oder erheblich verletzen. 2. Eine Umgangspflegschaft ist zeitlich zu befristen. 3. Mit der Einrichtung einer Umgangspflegschaft hat das Gericht zugleich eine Umgangsregelung zu treffen. Die maßgebliche Ausgestaltung des Umgangs nach Art, Dauer und Ort und die Entscheidung, ob der Umgang begleitet oder unbegleitet durchgeführt wird, muss das Gericht selbst treffen und darf sie nicht dem Umgangspfleger überlassen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25. Juni 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delbrück vom 13. Juni 2013 (3 F 359/12) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Delbrück zurückverwiesen.

Der Beteiligten zu 1) wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt L2 aus L3 Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe

I.