Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25. Juni 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delbrück vom 13. Juni 2013 (3 F 359/12) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Delbrück zurückverwiesen.
Der Beteiligten zu 1) wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt L2 aus L3 Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
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