OLG Köln - Beschluss vom 27.01.2011
4 UF 188/10
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; MSA Art. 1; MSA Art. 2;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 145/10

Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. Art. 1 MSA, da die Kindeseltern nicht die Gewähr bieten, dass sie ihr Sorgerecht im Kindeswohlinteresse und ohne Kindeswohlgefährdung ausüben werden

OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 4 UF 188/10

DRsp Nr. 2011/2316

Anordnung von Schutzmaßnahmen gem. Art. 1 MSA, da die Kindeseltern nicht die Gewähr bieten, dass sie ihr Sorgerecht im Kindeswohlinteresse und ohne Kindeswohlgefährdung ausüben werden

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 06.08.2010 - 13 F 145/10 -, mit welchem ihnen die elterliche Sorge für das Kind T. M., geboren am 21.11.2006 entzogen und Vormundschaft angeordnet worden ist und zum Vormund das Jugendamt Stolberg bestellt worden ist, wird auf Kosten der Kindeseltern zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; MSA Art. 1; MSA Art. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Kindeseltern (§§ 58, 59, 63, 64, 65, 38, 39 FamFG) ist unbegründet.