BGH - Urteil vom 24.04.1992
V ZR 52/91
Normen:
ErbbauVO § 9 Abs. 1 ; ZPO § 291 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1238
BGHR ErbbauVO § 9 Abs. 2 Anpassungsklausel 3
BGHR ErbbauVO § 9 Abs. 2 Anpassungsklausel 4
BGHR ErbbauVO § 9 Abs. 2 Anpassungsklausel 5
BGHR ZPO § 291 Lebenshaltungskostenindex 1
DRsp I(154)202a-c
MDR 1992, 872
NJW 1992, 2088
Rpfleger 1992, 476
WM 1992, 1321

Anpassung des Erbbauzinses bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - Offenkundigkeit des in der Fachpresse veröffentlichten Indixes

BGH, Urteil vom 24.04.1992 - Aktenzeichen V ZR 52/91

DRsp Nr. 1993/639

Anpassung des Erbbauzinses bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - Offenkundigkeit des in der Fachpresse veröffentlichten Indixes

»a) Soll sich vereinbarungsgemäß der Erbbauzins erhöhen, wenn sich die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse derart nachhaltig ändern, daß der bisherige Erbbauzins dem Eigentümer nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, so genügt dafür jedenfalls eine Änderung um mehr als 20 % (hier bezogen auf den vom Tatrichter gewählten Maßstab der Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Einkommen). b) Ist vereinbarte Voraussetzung einer Anpassung des Erbbauzinses eine Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, so ist auch die Entwicklung in dem zum Zeitpunkt der Erhöhung schon abgelaufenen Teil eines Kalenderjahres einzubeziehen. c) Bei einem nicht Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht darf an die Prüfung, ob seit der letzten Erhöhung des Erbbauzinses die vereinbarte Anpassungsvoraussetzung einer Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erneut eingetreten ist, nicht ein Maßstab angelegt werden, der überhöhte frühere Anpassungen ausgleicht. d) Der in der Fachpresse (u.a. in der Neuen Juristischen Wochenschrift) veröffentlichte statistische monatliche Indexstand der Lebenshaltungskosten ist offenkundig im Sinne des § 291 ZPO

Normenkette:

ErbbauVO § 9 Abs. 1 ;