I) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21. März 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lünen vom 10. März 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See durch den mit Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts Lünen vom 5. Oktober 2009 (Az.: 12 F 158/09) durchgeführten Versorgungsausgleich wird ab Januar 2011 in voller Höhe ausgesetzt.
II) Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III) Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- € festgesetzt.
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