OLG Hamm - Beschluss vom 20.07.2011
II-12 UF 90/11
Normen:
Vorinstanzen:
AG Lünen, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 549/10

Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt; Einzubeziehende Anrechte

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2011 - Aktenzeichen II-12 UF 90/11

DRsp Nr. 2011/15029

Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt; Einzubeziehende Anrechte

1) In die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt nach den §§ 33f. VersausglG können nur Anrechte einbezogen werden, die im Wertausgleich bei Scheidung geteilt worden sind. Auf das Anpassungsgeld des BAFA für Bergleute trifft diese Voraussetzung nicht zu. 2) Das Familiengericht hat von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln, wie hoch der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich wäre.

Tenor

I) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21. März 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lünen vom 10. März 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See durch den mit Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts Lünen vom 5. Oktober 2009 (Az.: 12 F 158/09) durchgeführten Versorgungsausgleich wird ab Januar 2011 in voller Höhe ausgesetzt.

II) Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III) Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- € festgesetzt.