KG - Beschluss vom 19.05.2011
13 UF 136/10
Normen:
StGB § 242;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1587
NotBZ 2011, 65
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 134 F 4506/09

Anpassung einer ehevertraglichen Regelung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

KG, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 13 UF 136/10

DRsp Nr. 2011/11686

Anpassung einer ehevertraglichen Regelung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs

1. Für die Frage, ob eine im Ehevertrag vereinbarte Regelung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Wege der Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB anzupassen ist, kommt es auf die tatsächliche - nicht notwendig einverständliche - Gestaltung der Ehe an. 2. Zur Vertragsanpassung eines Ehevertrages gemäß § 242 BGB, wenn der selbständig tätige Ehepartner, dessen Praxis Bestandteil seines Altersvorsorgekonzepts ist, diese Tätigkeit ehebedingt aufgegeben hat.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das am 20. Mai 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 134 F 4506/09 - im Ausspruch über den Versorgungsausgleich geändert:

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer B### werden durch Realteilung für die Antragsgegnerin bei dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer B### Rentenanwartschaften von monatlich 386,07 Euro, bezogen auf den 31.03. 2009, begründet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

StGB § 242;

Gründe: