Anpassung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR aus Anlaß der Ehescheidung vereinbarten Unterhaltsrente
BGH, Urteil vom 25.01.1995 - Aktenzeichen XII ZR 247/93
DRsp Nr. 1995/4142
Anpassung einer zu Zeiten der ehemaligen DDR aus Anlaß der Ehescheidung vereinbarten Unterhaltsrente
»Haben Ehegatten, die in der ehemaligen DDR geschieden worden und dort verblieben sind, nach dortigem Recht eine nacheheliche Unterhaltsrente vereinbart, so kann der Unterhaltsberechtigte nach dem Beitritt eine Anpassung seiner Unterhaltsrente an die wirtschaftlichen Veränderungen verlangen, die im Gebiet der ehemaligen DDR seit deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind. Das Erhöhungsverbot des § 33 Satz 2 DDR-FGB steht dem nicht entgegen.«