OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2023
13 WF 78/23
Normen:
FamFG § 256 S. 1; FamFG § 249 Abs. 1; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2; FamFG § 65 Abs. 3; FamFG § 69 Abs. 1 S. 1; UhVorschG § 7;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1806
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 57 FH 22/22

Anpassung von KindesunterhaltZahlung von Mindestunterhalt für minderjähriges KindVereinfachtes Verfahren bezüglich des KindesunterhaltsVerpflichtung des Elternteils zur Zahlung von Barunterhalt bei Leben des Kindes in seinem HaushaltZulässigkeit neuen Vortrags der Partei im Beschwerdeverfahren bei vereinfachtem Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 13 WF 78/23

DRsp Nr. 2023/9748

Anpassung von Kindesunterhalt Zahlung von Mindestunterhalt für minderjähriges Kind Vereinfachtes Verfahren bezüglich des Kindesunterhalts Verpflichtung des Elternteils zur Zahlung von Barunterhalt bei Leben des Kindes in seinem Haushalt Zulässigkeit neuen Vortrags der Partei im Beschwerdeverfahren bei vereinfachtem Verfahren

Wenn das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, ist von diesem in der Regel kein Barunterhalt zu zahlen, da davon auszugehen ist, dass er seine Verpflichtungen schon durch Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Im vereinfachten Verfahren ist es zulässig, dass die Partei im Beschwerdeverfahren neuen Vortrag vorbringt, auch wenn er diesen bereits in erster Instanz hätte vorbringen können.

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eisenhüttenstadt, vom 22.02.2023 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 4.676 €.

Normenkette:

FamFG § 256 S. 1; FamFG § 249 Abs. 1; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2; FamFG § 65 Abs. 3; FamFG § 69 Abs. 1 S. 1; UhVorschG § 7;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Beschluss, der ihn zur Zahlung des Mindestunterhalts für seine minderjährige Tochter an den Antragsteller, der für das Kind Unterhaltsvorschuss gewährt, verpflichtet.