OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.12.2023
3 UF 127/23
Normen:
BGB § 1610; BGB § 1601;
Fundstellen:
FuR 2024, 188
Vorinstanzen:
AG Leer, vom 05.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 500 F 269/23

Anrag eines volljährigen Kindes gegen ihren Vater auf Zahlung von Unterhalt für das Ergreifen einer Zweitausbildung; Wertung der Aufnahme eines Fachhochschulstudiums im Bereich Mediendesign nach dem Abschluss einer Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin als Zweitausbildung wegen eines fehlenden zeitlichen Zusammenhangs

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 3 UF 127/23

DRsp Nr. 2024/1698

Anrag eines volljährigen Kindes gegen ihren Vater auf Zahlung von Unterhalt für das Ergreifen einer Zweitausbildung; Wertung der Aufnahme eines Fachhochschulstudiums im Bereich Mediendesign nach dem Abschluss einer Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin als Zweitausbildung wegen eines fehlenden zeitlichen Zusammenhangs

Die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums im Bereich Mediendesign nach dem Abschluss einer Ausbildung zur kaufmännischen Assistentin stellt eine Zweitausbildung dar. Es fehlt an einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Erst- und Zweitausbildung. Die Erstausbildung zur kaufmännischen Assistentin erweist sich zwar als "nützlich" für die Zweitausbildung. Dies reicht aber nicht für die Annahme einer einheitlichen Ausbildung aus. Allein der von vornherein bestehende Wille zur Absolvierung von zwei Ausbildungen reicht nicht für eine fortgesetzte Finanzierungspflicht auch der Zweitausbildung aus.

Tenor

Der Senat beabsichtigt,

a)

von einer erneuten mündlichen Verhandlung gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Absatz 3 Satz 2 FamFG abzusehen,

b)

die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leer vom 05. September 2023 zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Beschwerde binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.