OLG Köln - Urteil vom 05.06.1997
14 UF 319/96
Normen:
BGB § 1361 § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 743
NJW 1998, 1500
NJWE-FER 1998, 148
OLGReport-Köln 1998, 161

Anrechnung der Erträge aus aufgeteilter Lebensversicherung auf den Trennungsunterhalt

OLG Köln, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen 14 UF 319/96

DRsp Nr. 1998/2242

Anrechnung der Erträge aus aufgeteilter Lebensversicherung auf den Trennungsunterhalt

»Vereinbaren Eheleute nach der Trennung die Aufteilung einer von dem berufstätigen Ehepartner unterhaltenen befreienden Lebensversicherung dergestalt, daß die Versicherungssumme bei Fälligkeit anteilig beiden Eheleuten zufließen soll, so sind nach (anteiliger) Auszahlung der Versicherungssumme hieraus erzielte Erträge bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des nichtberufstätigen Ehegatten heranzuziehen, wenn und soweit das - in der Ehe verfügbare - Einkommen des anderen Ehepartners nach dessen Eintritt in den Ruhestand absinkt.«

Normenkette:

BGB § 1361 § 1578 ;

Sachverhalt:

Mit Notarvertrag vom 15.3.1994 nahmen die Parteien, deren Ehe im Mai 1995 geschieden wurde, eine güterrechtliche Trennung vor. Beide Parteien unterhielten Lebensversicherungen, der Beklagte eine Lebensversicherung mit einem Wert von 428.715,20 DM, die Klägerin eine Lebensversicherung zum Wert von 21.802,20 DM, beide Werte bezogen auf den 1.5.1993. Die Parteien teilten diese Versicherungen dergestalt auf, daß der Beklagte der Klägerin den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme aus der von ihm unterhaltenen Versicherung in Höhe eines Teilbetrages von (428.715,20 ./. 21.802,20 = 406,913 : 2 =) 203.456,50 abtrat. Die Versicherungssumme wurde noch im Jahre 1994 anteilig an die Parteien ausgezahlt.