OLG Koblenz - Beschluss vom 17.10.2008
14 W 625/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; RVG -VV Vorbemerkung 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 166
FamRZ 2009, 1244
JurBüro 2009, 309
NJW-Spezial 2009, 219
OLGReport-Koblenz 2009, 425
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 356/07

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung des Beklagten durch einen anderen Rechtsanwalt

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2008 - Aktenzeichen 14 W 625/08

DRsp Nr. 2009/24824

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr bei vorprozessualer Vertretung des Beklagten durch einen anderen Rechtsanwalt

Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG -VV (Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr) ist auch auf Beklagtenseite nicht anzuwenden, wenn dieser vorprozessual von einem anderen Anwalt als im Rechtsstreit vertreten war. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfasst auch in diesem Fall nur den innerprozessualen Anwaltswechsel.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 18.9.2008 und der Teilabhilfebeschluss vom 24.9.2008 geändert.

Nach dem Vergleich des Landgerichts Mainz vom 29.5.2008 werden die von der Klägerin an die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten auf 1.625,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.6.2008 festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt (Wert: 765,83 EUR).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; RVG -VV Vorbemerkung 3;

Gründe

I.