Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mainz vom 18.9.2008 und der Teilabhilfebeschluss vom 24.9.2008 geändert.
Nach dem Vergleich des Landgerichts Mainz vom 29.5.2008 werden die von der Klägerin an die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten auf 1.625,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.6.2008 festgesetzt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt (Wert: 765,83 EUR).
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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