OLG Hamm - Beschluss vom 12.02.2009
6 WF 475/08
Normen:
RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1; RVG § 55; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2503;
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 38/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 6 WF 475/08

DRsp Nr. 2009/10476

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe

1. Auch bei der Vergütungsfestsetzung für einen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt findet die Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 RVG -VV Anwendung. Dies gilt jedoch nur, wenn eine Geschäftsgebühr auch tatsächlich angefallen ist. 2. Ist der Rechtsanwalt vorprozessual im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden, so ist die dort gemäß § 2503 RVG -VV angefallene Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 12.11.2008 abgeändert.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 8.8.2008 dahingehend abgeändert, dass die an den Beteiligten zu 1) aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 652,72 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1; RVG § 55; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2503;

Gründe:

I.