OLG Hamm - Beschluss vom 28.01.2009
6 WF 426/08
Normen:
RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 233
FamRB 2009, 78
FamRZ 2009, 1347
OLGReport-Hamm 2009, 221
RVG professionell 2009, 99
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 134 F 21/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 6 WF 426/08

DRsp Nr. 2009/7087

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Auch bei der Vergütungsfestsetzung für einen im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt findet die Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbem. § Abs. 4 S. 1 VV- RVG Anwendung. 2. Aufgrund der genannten Anrechnungsvorschrift entsteht die Verfahrensgebühr von vorneherein nur in gekürzter Höhe, so dass im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Kostenerstattung in Betracht kommt.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 6.10.2008 abgeändert.

Der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 19.8.2008 wird dahingehend abgeändert, dass die an den Beteiligten zu 1) aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 810,99 € festgesetzt wird.

Normenkette:

RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.