OLG München - Beschluss vom 07.03.2012
11 WF 360/12
Normen:
RVG § 15 Abs. 3; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4; VV RVG Nr. 3100; VV RVG Nr. 3101 Nr. 2; VV RVG Nr. 2300;
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 495/10

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Anwendung verschiedener Gebührensätze auf verschiedene Teile des Verfahrensgegenstandes

OLG München, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 11 WF 360/12

DRsp Nr. 2013/5882

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Anwendung verschiedener Gebührensätze auf verschiedene Teile des Verfahrensgegenstandes

Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden und ist dabei auf eine der entstandenen Verfahrensgebühren gleichzeitig eine Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen, so ist zuerst die Anrechnung und dann die Prüfung der Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen (erst anrechnen, dann kürzen); dies gilt unabhängig davon, ob die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts sämtliche oder nur einen Teil der später rechtshängig gewordenen Ansprüche umfasst (in Fortführung von OLG Stuttgart vom 9.1.2009, JurBüro 2009, 246 und OLG Karlsruhe vom 3.2.2011, FamRZ 2011, 1682).

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 03.02.2012 wird aufgehoben.

2. Der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Passau vom 19.07.2011 wird in Nr. 2. dahingehend abgeändert, dass die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nach § 50 RVG zustehende weitere Vergütung auf 3.114,11 Euro festgesetzt wird.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 3; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4; VV RVG Nr. 3100; VV RVG Nr. 3101 Nr. 2; VV RVG Nr. 2300;

Gründe:

I.