1. Der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 03.02.2012 wird aufgehoben.
2. Der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Passau vom 19.07.2011 wird in Nr. 2. dahingehend abgeändert, dass die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nach § 50 RVG zustehende weitere Vergütung auf 3.114,11 Euro festgesetzt wird.
I.
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