OLG Koblenz - Beschluss vom 14.11.2008
9 WF 728/08
Normen:
RVG § 13; RVG § 45 Abs. 1; RVG Nr. 3100 VV; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 717
JurBüro 2009, 310
MDR 2009, 595
OLGReport-Koblenz 2009, 342
RVGreport 2009, 70
Vorinstanzen:
AG Bitburg, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 270/06

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2008 - Aktenzeichen 9 WF 728/08

DRsp Nr. 2009/24823

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die Regelung der Vorbemerkung 3 Absatz 4 RVG -VV, wonach eine wegen desselben Gegenstandes nach den Nrn. 2300 bis 2303 RVG -VV entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, gilt auch für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts.

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bitburg vom 7. August 2008 teilweise abgeändert und die den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung anderweitig auf 977,29 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 13; RVG § 45 Abs. 1; RVG Nr. 3100 VV; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300;

Gründe

Die Beschwerde der Staatskasse, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht bei der Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren über die Prozesskostenhilfe zu zahlenden Vergütung die vorprozessuale Geschäftsgebühr nicht angerechnet hat, hat Erfolg. Auf die dem Rechtsanwalt zu zahlende Vergütung ist die Geschäftsgebühr zu ½ anzurechnen.