Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bitburg vom 7. August 2008 teilweise abgeändert und die den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung anderweitig auf 977,29 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde der Staatskasse, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht bei der Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren über die Prozesskostenhilfe zu zahlenden Vergütung die vorprozessuale Geschäftsgebühr nicht angerechnet hat, hat Erfolg. Auf die dem Rechtsanwalt zu zahlende Vergütung ist die Geschäftsgebühr zu ½ anzurechnen.
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