OLG Bamberg - Beschluss vom 05.10.2009
7 WF 201/09
Normen:
RVG § 15a Abs. 1; RVG § 55 Abs. 5; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 25
RVGreport 2009, 456
Vorinstanzen:
AG Gemünden, vom 10.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 832/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen

OLG Bamberg, Beschluss vom 05.10.2009 - Aktenzeichen 7 WF 201/09

DRsp Nr. 2010/9339

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen

Die Neuregelung der Gebührenanrechnung gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens für alle ab diesem Tag erfolgten Festsetzungen

I. Auf die zugelassene sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gemünden a. Main vom 10. August 2009 abgeändert.

II. Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin wird der Beschluss des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 5.6.2009 dahin abgeändert, dass die der Rechtsanwältin aus der Staatskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 387,82 Euro festgesetzt wird.

Normenkette:

RVG § 15a Abs. 1; RVG § 55 Abs. 5; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe:

I. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gemünden a. Main vom 16.01.2009 wurde der Rechtsanwältin der Klägerin für den ersten Rechtszug im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigte beigeordnet (Bl. 16, 17 UH PKH).