OLG Hamm - Beschluss vom 28.01.2009
6 WF 384/08
Normen:
RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2500; RVG -VV Nr. 2300;
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 133 F 49/08

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen der Beratungshilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2009 - Aktenzeichen 6 WF 384/08

DRsp Nr. 2009/10481

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines gerichtlichen Verfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen der Beratungshilfe

Liegen die Voraussetzungen der Beratungshilfe vor, so kommt eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 RVG -VV von vorneherein nicht zur Entstehung, so dass auch keine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG -VV in einem gerichtlichen Verfahren nichtin Betracht kommt.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 9.9.2008 abgeändert.

Der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hagen vom 11.7.2008 wird dahingehend abgeändert, dass die an die Beteiligten zu 1) aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 371,88 € festgesetzt wird.

Normenkette:

RVG -VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2500; RVG -VV Nr. 2300;

Gründe:

I.