OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.07.2021
15 A 881/19
Normen:
BAföG § 11 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; BGB § 1608;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3510/16

Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten und der Eltern als zumutbaren Beitrag zu den Ausbildungskosten auf den Bedarf des Auszubildenden im Falle eines BaföG-Antrags

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2021 - Aktenzeichen 15 A 881/19

DRsp Nr. 2021/17524

Anrechnung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten und der Eltern als zumutbaren Beitrag zu den Ausbildungskosten auf den Bedarf des Auszubildenden im Falle eines BaföG-Antrags

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

BAföG § 11 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; BGB § 1608;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) füllen keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO aus.

1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall.