OLG Celle - Urteil vom 02.05.2000
17 UF 236/99
Normen:
BGB § 1602 Abs. 1 § 1610 § 1612b Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 281
Vorinstanzen:
AG Celle, - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 23229/99

Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes; Berechnung des Unterhaltsbedarfs bei eigenem Vermögen

OLG Celle, Urteil vom 02.05.2000 - Aktenzeichen 17 UF 236/99

DRsp Nr. 2004/8075

Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes; Berechnung des Unterhaltsbedarfs bei eigenem Vermögen

1. Das Kindergeld ist auch bei volljährigen Kindern gem. § 1612 b Abs. 1 BGB zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen, wenn das Kind bei dem leistungsunfähigen Elternteil lebt. 2. Die Kosten für den Erwerb eines PKW sind auch bei einer 18jährigen Unterhaltsberechtigten vom Vermögen abzuziehen.

Normenkette:

BGB § 1602 Abs. 1 § 1610 § 1612b Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Auf Grund des Prozessvergleichs vom 15. Oktober 1992 hat der Kläger für die Beklagte, seine am ##### geborene Tochter, monatlichen Kindesunterhalt von 615,00 DM zu zahlen. Mit seiner Klage verlangt er die Änderung dieses Unterhaltstitels dahin, dass er ab April 1999, nach dem 18. Geburtstag der Beklagten, ihr gegenüber nicht mehr zu Unterhaltszahllungen verpflichtet ist. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage der Beklagten auf Auskunftserteilung über das Einkommen des Klägers abgewiesen. Mit ihrer Berufung ficht die Beklagte dieses Urteil teilweise an: Sie. wendet sich nicht mehr gegen die Abänderung des Unterhaltstitels schlechthin, verlangt aber dessen Aufrechterhaltung in Höhe monatlicher 362,00 DM ab April 1999, 380,00 DM für Juli 1999 und 212,00 DM ab August 1999. Ihre Widerklage verfolgt sie nicht mehr weiter.