Auf Grund des Prozessvergleichs vom 15. Oktober 1992 hat der Kläger für die Beklagte, seine am ##### geborene Tochter, monatlichen Kindesunterhalt von 615,00 DM zu zahlen. Mit seiner Klage verlangt er die Änderung dieses Unterhaltstitels dahin, dass er ab April 1999, nach dem 18. Geburtstag der Beklagten, ihr gegenüber nicht mehr zu Unterhaltszahllungen verpflichtet ist. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklage der Beklagten auf Auskunftserteilung über das Einkommen des Klägers abgewiesen. Mit ihrer Berufung ficht die Beklagte dieses Urteil teilweise an: Sie. wendet sich nicht mehr gegen die Abänderung des Unterhaltstitels schlechthin, verlangt aber dessen Aufrechterhaltung in Höhe monatlicher 362,00 DM ab April 1999, 380,00 DM für Juli 1999 und 212,00 DM ab August 1999. Ihre Widerklage verfolgt sie nicht mehr weiter.
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