Die Parteien streiten um Abänderung eines Unterhaltsvergleichs.
Der Kläger ist der Vater der am 3. Oktober 1985 geborenen Beklagten. Mit Vergleich vom 23. Juli 2002 hatte er sich verpflichtet, an die Beklagte monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 269 EUR zu zahlen. Mit der Klage begehrt er Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab Volljährigkeit der Beklagten im Oktober 2003.
Die Beklagte erzielt eine Ausbildungsvergütung, die - abzüglich einer Ausbildungspauschale - ihren Unterhaltsbedarf bis auf einen Betrag in Höhe von 147,31 EUR deckt. Die Beklagte hat anerkannt, dass der Kläger ihr ab Oktober 2003 nur noch monatlichen Unterhalt in Höhe von 70,31 EUR (147,01 EUR - 77 EUR halbes Kindergeld) schulde.
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