BGH - Versäumnisurteil vom 01.03.2006
XII ZR 230/04
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2 § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 774
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 2797/04
AG Ansbach, vom 30.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1403/03

Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf nach Eintritt der Volljährigkeit

BGH, Versäumnisurteil vom 01.03.2006 - Aktenzeichen XII ZR 230/04

DRsp Nr. 2006/10848

Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf nach Eintritt der Volljährigkeit

Ein für ein volljähriges Kind gezahltes Kindergeld ist auch dann in voller Höhe auf dessen Unterhaltsbedarf anzurechnen, wenn das Kind bei dem mangels Leistungsfähigkeit nicht bar unterhaltspflichtigen anderen Elternteil wohnt (BGH - XII ZR 34/03 - 26.10.2005).

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2 § 1603 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abänderung eines Unterhaltsvergleichs.

Der Kläger ist der Vater der am 3. Oktober 1985 geborenen Beklagten. Mit Vergleich vom 23. Juli 2002 hatte er sich verpflichtet, an die Beklagte monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 269 EUR zu zahlen. Mit der Klage begehrt er Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab Volljährigkeit der Beklagten im Oktober 2003.

Die Beklagte erzielt eine Ausbildungsvergütung, die - abzüglich einer Ausbildungspauschale - ihren Unterhaltsbedarf bis auf einen Betrag in Höhe von 147,31 EUR deckt. Die Beklagte hat anerkannt, dass der Kläger ihr ab Oktober 2003 nur noch monatlichen Unterhalt in Höhe von 70,31 EUR (147,01 EUR - 77 EUR halbes Kindergeld) schulde.