OLG Bremen - Beschluss vom 27.02.2002
4 UF 4/02
Normen:
BGB § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 950
OLGReport-Bremen 2002, 154
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 223/01

Anrechnung des Kindergeldes auf Unterhaltstanspruch

OLG Bremen, Beschluss vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 4 UF 4/02

DRsp Nr. 2003/11294

Anrechnung des Kindergeldes auf Unterhaltstanspruch

»BGB § 1612b Abs. 5 ist auch auf den Unterhaltsanspruch des privilegierten Volljährigen anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven hat mit Urteil vom 12.12.2001 die von den Parteien erhobenen Klagen abgewiesen, mit denen diese die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 7.6.2000 (152 F 66/00) begehrt haben. Darin war der Kläger verurteilt worden, an den Beklagten einen monatlichen Unterhalt von DM 447,-- zu zahlen. Der Beklagte beabsichtigt, gegen dieses Urteil mit dem Ziel der Verurteilung des Klägers zu weiteren monatlichen Unterhaltsleistungen von DM 109,-- insgesamt von DM 556,--, ab 1.1.2002 von weiteren 55,73 Ç, insgesamt Ç 284,27, Berufung einzulegen, und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten hat hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO, so dass ihm antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen war.