Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven hat mit Urteil vom 12.12.2001 die von den Parteien erhobenen Klagen abgewiesen, mit denen diese die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 7.6.2000 (152 F 66/00) begehrt haben. Darin war der Kläger verurteilt worden, an den Beklagten einen monatlichen Unterhalt von DM 447,-- zu zahlen. Der Beklagte beabsichtigt, gegen dieses Urteil mit dem Ziel der Verurteilung des Klägers zu weiteren monatlichen Unterhaltsleistungen von DM 109,-- insgesamt von DM 556,--, ab 1.1.2002 von weiteren 55,73 Ç, insgesamt Ç 284,27, Berufung einzulegen, und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten hat hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO, so dass ihm antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen war.
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