OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.01.2008
8 WF 5/08
Normen:
RVG § 49 ; RVG § 50 ; RVG § 55 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
AGS 2008, 561
AnwBl 2008, 301
FamRZ 2008, 1013
JurBüro 2008, 245
Justiz 2008, 333
OLGReport-Stuttgart 2008, 423
RVG professionell 2008, 61
RVGreport 2008, 106
Rpfleger 2008, 208
VRR 2008, 198
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 485/07

Anrechnung einer für vorgerichtliche Tätigkeit über denselben Gegenstand entstandenen Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr bei der Festsetzung der Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 8 WF 5/08

DRsp Nr. 2008/3749

Anrechnung einer für vorgerichtliche Tätigkeit über denselben Gegenstand entstandenen Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr bei der Festsetzung der Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts?

»Die Staatskasse kann sich gegenüber einem aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt im Vergütungsfestsetzungsverfahren gemäß § 55 RVG zwar grundsätzlich auf einen vorliegenden Anrechnungstatbestand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG -VV berufen, wenn im Verhältnis zwischen dem Beigeordneten und seinem Mandanten für eine vorgerichtliche Tätigkeit über denselben Gegenstand eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG -VV entstanden ist. Diese Berufung ist der Staatskasse jedoch verwehrt, soweit eine Zahlung des Mandanten auf die anrechenbare zweite Hälfte der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nicht in einem Umfang vorliegt, durch den auch der von der Staatskasse gemäß § 49 RVG zu tragende Teil der Gebühren des beigeordneten Bevollmächtigten getilgt ist.«

Normenkette:

RVG § 49 ; RVG § 50 ; RVG § 55 ; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;

Entscheidungsgründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren wegen Auskunftserteilung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt erging am 3. September 2007 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil, durch das ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.