BGH - Urteil vom 18.04.2012
XII ZR 73/10
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 S. 1; BGB § 1570 Abs. 1 S. 1; BBesG a.F. § 58a Abs. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 343
FamRB 2012, 269
FamRZ 2012, 1201
FuR 2012, 646
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 1296/08
OLG Frankfurt am Main, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 223/09

Anrechnung eines Auslandsverwendungszuschlags für einen in Afghanistan eingesetzten Berufssoldaten zum unterhaltsrechtlichen Einkommen

BGH, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen XII ZR 73/10

DRsp Nr. 2012/18563

Anrechnung eines Auslandsverwendungszuschlags für einen in Afghanistan eingesetzten Berufssoldaten zum unterhaltsrechtlichen Einkommen

Der Auslandsverwendungszuschlag, den ein in Afghanistan eingesetzter Berufssoldat bezieht, ist nicht in voller Höhe zum unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen zu rechnen. In welchem Umfang der Zuschlag für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 S. 1; BGB § 1570 Abs. 1 S. 1; BBesG a.F. § 58a Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 8. Dezember 2009.

Die 1977 geborene Klägerin und der 1975 geborene Beklagte schlossen am 3. September 2004 die Ehe. Die gemeinsamen Töchter A. und M. sind am 10. Juni 2001 bzw. am 10. November 2004 geboren. Sie leben seit der Trennung der Parteien im Frühjahr 2008 bei der Klägerin. Diese geht keiner Erwerbstätigkeit nach.