VGH Bayern - Urteil vom 12.10.2012
14 B 11.780
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1; BeamtVG § 50 Abs. 1; BeamtVG § 61 Abs. 3 S. 1, 2;
Fundstellen:
DÖV 2013, 120
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 K 09.5634

Anrechnung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit auf den Anspruch einer Witwe auf (wiederaufgelebtes) Witwengeld mangels eines nachhaltigen Bemühens um eine angemessene Tätigkeit

VGH Bayern, Urteil vom 12.10.2012 - Aktenzeichen 14 B 11.780

DRsp Nr. 2012/20659

Anrechnung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit auf den Anspruch einer Witwe auf (wiederaufgelebtes) Witwengeld mangels eines nachhaltigen Bemühens um eine angemessene Tätigkeit

Die Anrechnung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit auf den Anspruch einer Witwe auf (wiederaufgelebtes) Witwengeld scheidet aus, wenn der Witwe ein solcher Anspruch - unabhängig von einem Unterhaltsverzicht - mangels eines nachhaltigen Bemühens um eine angemessene Tätigkeit nicht zusteht.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage auf den Zeitraum ab 1. Oktober 2009 bezieht. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2010 ist insoweit unwirksam geworden.

II.

Im Übrigen wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2010 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2009 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 4. März 2009 auf Neufestsetzung des wiederaufgelebten Witwengelds ohne Anrechnung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt aus der letzten Ehe in Höhe von 700 Euro für den Zeitraum zwischen März 2009 und September 2009 neu zu entscheiden.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. V.