KG - Beschluss vom 28.06.2001
19 WF 9216/00
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 104 § 106 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 158
NJW-RR 2002, 140
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 1754/00

Anrechnung eines Prozesskostenvorschusses des Ehegatten bei teilweisem Unterliegen

KG, Beschluss vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 19 WF 9216/00

DRsp Nr. 2005/7096

Anrechnung eines Prozesskostenvorschusses des Ehegatten bei teilweisem Unterliegen

Ein unterhaltsrechtlicher Prozesskostenvorschuss, den die Partei zur Führung eines Rechtsstreits gegen ihren Ehegatten von diesem erhalten hat, ist im Falle einer die Kosten nach Quoten verteilenden Kostenentscheidung auf den Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers nur anzurechnen, wenn und soweit die Summe aus Erstattungsbetrag und Vorschuss den Gesamtbetrag der den Vorschussempfänger treffenden Kosten unter Einschluss des gegen ihn gerichteten gegnerischen Kostenerstattungsanspruchs übersteigt.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 ; ZPO § 104 § 106 ;
Vorinstanz: AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 1754/00
Fundstellen
KGReport-Berlin 2002, 158
NJW-RR 2002, 140