BGH - Beschluss vom 20.03.2019
XII ZB 365/18
Normen:
BGB § 528 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 212
FamRZ 2019, 885
FuR 2019, 460
MDR 2019, 941
NJW 2019, 1439
ZEV 2019, 426
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 876/17
OLG Hamm, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II-11 UF 61/18

Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs im Rahmen der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt; Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt

BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen XII ZB 365/18

DRsp Nr. 2019/5772

Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs im Rahmen der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt; Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt

a) Zur Anrechnung eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 BGB im Rahmen der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Februar 2019 - XII ZB 364/18 - zur Veröffentlichung bestimmt).b) Die Grundsätze zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit von verheirateten Kindern für den Elternunterhalt gelten auch dann, wenn beide Ehegatten ihren jeweiligen Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 und Senatsbeschluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 11. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juli 2018 im Kostenpunkt und hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefasst.