OLG Rostock - Beschluss vom 03.06.2004
10 UF 22/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 645

Anrechnung eines Wohnvorteils im Rahmen des Minderjährigenunterhalts

OLG Rostock, Beschluss vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 10 UF 22/04

DRsp Nr. 2005/14129

Anrechnung eines Wohnvorteils im Rahmen des Minderjährigenunterhalts

»Im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern ist dem Unterhaltsschuldner ein Wohnvorteil zuzurechnen, wenn er ein ihm gehörendes Hausgrundstück auf andere Abkömmlinge übertragen und sich dabei ein Wohnrecht vorbehalten hat.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung, die er gegen das im Tenor genannte Urteil des Amtsgerichts Schwerin einlegen möchte.

Er wird von der am 01.06.1987 geborenen Klägerin, seiner Tochter, auf Zahlung von Unterhalt i. H. d. Regelbetrages in Anspruch genommen. Diese ist Schülerin und mittellos. Sie lebt bei ihrer Mutter.

Der Beklagte ist Rentner. Bis zum 30.06.2003 ist ihm eine Rente i. H. v. 799,29 EUR ausgezahlt worden, seit dem 01.07.2003 erhält er monatlich 805,72 EUR.

Er ist verheiratet. Gemeinsam mit seiner Ehefrau (zu je 1/2) ist er Eigentümer eines Hausgrundstücks in Güstrow, Ortsteil Klueß gewesen.

Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 04.11.2002 ist das Anwesen auf die aus der Ehe stammende Tochter I. V., die Halbschwester der Klägerin, übertragen worden.