OLG Hamm - Beschluss vom 18.05.2011
II-8 UF 262/10
Normen:
BGB § 1577 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 13/10

Anrechnung kostenfreien Wohnens beim nachehelichen Unterhalt; Pflicht des Unterhaltsberechtigten zum Einsatz des Vermögensstamms

OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 262/10

DRsp Nr. 2012/1184

Anrechnung kostenfreien Wohnens beim nachehelichen Unterhalt; Pflicht des Unterhaltsberechtigten zum Einsatz des Vermögensstamms

1. Anders als bei Zurechnung nur des angemessenen Wohnvorteils für eine den tatsächlichen Wohnbedürfnissen entsprechende Wohnung in der ersten Trennungsphase ist ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens der auf dem Markt erzielbare Wert anzusetzen, da ab diesem Zeitpunkt das endgültige Scheitern der Ehe eindeutig feststeht. 2. Nach § 1577 Abs. 3 BGB analog besteht im Regelfall weder auf Seiten des Pflichtigen noch des Berechtigten eine Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes, da alle Vermögenswerte in der Regel dazu dienen, ergänzend zu sonstigem Einkommen den eigenen Unterhaltsbedarf auf Lebenszeit zu sichern. Dies hat zur Folge, dass eine Obliegenheit zur Verwertung des Vermögensstammes im Einzelfall von der voraussichtlichen Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit und von der dauerhaften Ertragsmöglichkeit des zur Verfügung stehenden Vermögens abhängt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 9. November 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Steinfurt teilweise abgeändert.